Art 19 VT-ID237704 (Brandenburg) — Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Personalrat ist nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes des Landes Brandenburg zu bilden.

(2) Für die zu wählende Schwerbehindertenvertretung ist das Verfahren nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches anzuwenden.

(3) Es sind eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin nach dem Brandenburgischen Landesgleichstellungsgesetz zu bestellen.

V. Abschnitt

In-Kraft-Treten, Laufzeit