(1) Der Personalrat ist nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes des Landes Brandenburg zu bilden.
(2) Für die zu wählende Schwerbehindertenvertretung ist das Verfahren nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches anzuwenden.
(3) Es sind eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin nach dem Brandenburgischen Landesgleichstellungsgesetz zu bestellen.
V. Abschnitt
In-Kraft-Treten, Laufzeit