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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …

Art 15 Aufsicht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/15#abs-1 (1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht. Soweit sie Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 wahrnimmt, untersteht sie der Fachaufsicht. Es sollen jährliche Zielvereinbarungen abgeschlossen werden; die Anstalt berichtet der Aufsicht in regelmäßigen Abständen über das Erreichen der vereinbarten Ziele.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/15#abs-2 (2) Die Anstalt untersteht der gemeinsamen Aufsicht beider Länder. Die Aufsicht wird für beide Länder durch die für Statistik zuständige oberste Landesbehörde Brandenburgs nach brandenburgischem Recht im Einvernehmen mit der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde Berlins wahrgenommen. Soweit die Anstalt Aufgaben nach Artikel 3 für oder bezogen auf eines der beiden Länder wahrnimmt, liegt die Entscheidung über aufsichtliche Maßnahmen ausschließlich bei der jeweils betroffenen für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde.

IV. Abschnitt

Personal

Art 14 Art 16