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# Art 15 VT-ID237704 (Brandenburg) — Aufsicht

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht. Soweit sie Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 wahrnimmt, untersteht sie der Fachaufsicht. Es sollen jährliche Zielvereinbarungen abgeschlossen werden; die Anstalt berichtet der Aufsicht in regelmäßigen Abständen über das Erreichen der vereinbarten Ziele.

(2) Die Anstalt untersteht der gemeinsamen Aufsicht beider Länder. Die Aufsicht wird für beide Länder durch die für Statistik zuständige oberste Landesbehörde Brandenburgs nach brandenburgischem Recht im Einvernehmen mit der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde Berlins wahrgenommen. Soweit die Anstalt Aufgaben nach Artikel 3 für oder bezogen auf eines der beiden Länder wahrnimmt, liegt die Entscheidung über aufsichtliche Maßnahmen ausschließlich bei der jeweils betroffenen für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde.

IV. Abschnitt

Personal

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Zitiervorschlag: Art 15 VT-ID237704 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/15

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