Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …Art 14 Freiheit von Abgaben und Gebühren
Stand: 02.08.2026
Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge nach Artikel 2 Abs. 2 erforderlich werden, sind frei von Abgaben und Gebühren, soweit eine Befreiung durch Brandenburger und Berliner Landesrecht angeordnet werden kann.
III. Abschnitt
Rechtsverhältnis zwischen der Anstalt und ihren Trägern