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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …

Art 14 Freiheit von Abgaben und Gebühren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge nach Artikel 2 Abs. 2 erforderlich werden, sind frei von Abgaben und Gebühren, soweit eine Befreiung durch Brandenburger und Berliner Landesrecht angeordnet werden kann.

III. Abschnitt

Rechtsverhältnis zwischen der Anstalt und ihren Trägern

Art 13 Art 15