Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge nach Artikel 2 Abs. 2 erforderlich werden, sind frei von Abgaben und Gebühren, soweit eine Befreiung durch Brandenburger und Berliner Landesrecht angeordnet werden kann.
III. Abschnitt
Rechtsverhältnis zwischen der Anstalt und ihren Trägern