Art 14 VT-ID237704 (Brandenburg) — Freiheit von Abgaben und Gebühren

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge nach Artikel 2 Abs. 2 erforderlich werden, sind frei von Abgaben und Gebühren, soweit eine Befreiung durch Brandenburger und Berliner Landesrecht angeordnet werden kann.

III. Abschnitt

Rechtsverhältnis zwischen der Anstalt und ihren Trägern