Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung …Art 6 Zusammenarbeit der Landesbehörden
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237703/6#abs-1 (1) Die Behörden und Einrichtungen des Landes Brandenburg haben die Aufsichtsbehörde zu unterstützen und ihr alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237703/6#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg, wenn sie im Rahmen ihrer Aufsichtsführung an Behörden oder Einrichtungen des Landes Brandenburg herantritt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237703/6#abs-3 (3) Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg kann jederzeit direkt an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg herantreten, um mit ihr insbesondere Angelegenheiten der Alterssicherung, aber auch sonstige Angelegenheiten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu erörtern. Sie informiert in diesen Fällen die Aufsichtsbehörde.