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Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung …

Art 5 Ausübung der Aufsicht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237703/5#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg in der Regel vor Entscheidungen von besonderer Bedeutung. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen von besonderem Gewicht sollen vor deren Durchführung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg angezeigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237703/5#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde stimmt sich in den folgenden Angelegenheiten mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg ab; kann eine Übereinstimmung nicht erzielt werden, entscheidet die Aufsichtsbehörde:

Genehmigung von Satzungsänderungen gemäß § 34 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

Genehmigung von Vermögensanlagen gemäß § 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 86 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

Bildung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 94 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,

Prüfung des vorzulegenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes gemäß § 70 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Die Aufsichtsbehörde übersendet der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg die für die jeweilige Abstimmung erforderlichen Unterlagen.

Art 4 Art 6