# Art 6 VT-ID237703 (Brandenburg) — Zusammenarbeit der Landesbehörden

Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Behörden und Einrichtungen des Landes Brandenburg haben die Aufsichtsbehörde zu unterstützen und ihr alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg, wenn sie im Rahmen ihrer Aufsichtsführung an Behörden oder Einrichtungen des Landes Brandenburg herantritt.

(3) Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg kann jederzeit direkt an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg herantreten, um mit ihr insbesondere Angelegenheiten der Alterssicherung, aber auch sonstige Angelegenheiten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu erörtern. Sie informiert in diesen Fällen die Aufsichtsbehörde.

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Zitiervorschlag: Art 6 VT-ID237703 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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