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Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung …

Art 1 Aufsicht und anzuwendendes Recht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237703/1#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg führt das Land Berlin. Aufsichtsbehörde ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Berlin oder die nach Berliner Landesrecht bestimmte Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237703/1#abs-2 (2) Für die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg gilt unbeschadet des Absatzes 1 das Recht des Sitzlandes Brandenburg, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237703/1#abs-3 (3) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg führt ein Dienstsiegel. Das Nähere richtet sich nach dem Recht des Landes Brandenburg. Das Siegel kann auf Antrag auch die Wappenfigur des Landes Berlin umfassen.

Art 2