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Art 1 VT-ID237703 (Brandenburg) — Aufsicht und anzuwendendes Recht

Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg führt das Land Berlin. Aufsichtsbehörde ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Berlin oder die nach Berliner Landesrecht bestimmte Stelle.

(2) Für die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg gilt unbeschadet des Absatzes 1 das Recht des Sitzlandes Brandenburg, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg führt ein Dienstsiegel. Das Nähere richtet sich nach dem Recht des Landes Brandenburg. Das Siegel kann auf Antrag auch die Wappenfigur des Landes Berlin umfassen.