(1) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg führt das Land Berlin. Aufsichtsbehörde ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes Berlin oder die nach Berliner Landesrecht bestimmte Stelle.
(2) Für die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg gilt unbeschadet des Absatzes 1 das Recht des Sitzlandes Brandenburg, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg führt ein Dienstsiegel. Das Nähere richtet sich nach dem Recht des Landes Brandenburg. Das Siegel kann auf Antrag auch die Wappenfigur des Landes Berlin umfassen.