Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die …Art 6
Stand: 02.08.2026
Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Verbände und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter.