Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die …Art 5
Stand: 02.08.2026
Dieser Staatsvertrag gilt nicht für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung.