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Art 6 VT-ID237683 (Brandenburg)

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Verbände und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter.