Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die …

Art 4

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Verbänd? >?e und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages zustande gekommen sind. Die Satzungen solcher Verbände und solche öffentlich-rechtliche Vereinbarungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages dem nach den vorstehenden Bestimmungen anzuwendenden Landesrecht anzupassen.

Art 3 Art 5