Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die …

Art 3

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237683/3#abs-1 (1) Die kommunalaufsichtsrechtlichen Befugnisse werden von den Kommunalaufsichtsbehörden des Landes wahrgenommen, in dem der Verband seinen Sitz hat oder haben soll. Im Übrigen bestimmen sich die Aufsichtsbehörden und deren Befugnisse nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237683/3#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde des Verbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Genehmigung seiner Bildung oder Auflösung sowie über die Änderung seiner Verbandssatzung entscheidet oder wenn sie eine über die Ausübung ihres Informationsrechtes hinausgehende Aufsichtsmaßnahme gegen den Verband einleitet. Eine Änderung der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Ver? >?bandsmitgliedern oder die Übertragung von Aufgaben zum Inhalt hat, bedarf der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. Die Genehmigung nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung eines Verbandes, den Beitritt neuer Mitglieder oder das Ausscheiden bisheriger Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237683/3#abs-3 (3) Die Verbandssatzung und ihre Änderungen sowie die Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind nach den für den Verband geltenden Bestimmungen und zusätzlich im Amtsblatt des nicht die Aufsicht führenden Landes bekannt zu machen. Die Verbandssatzung und ihre Änderungen treten am Tag nach der letzten erforderlichen Bekanntmachung in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237683/3#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde leitet dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde einen Abdruck des Prüfberichts über das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung oder einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Verbandes zu.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237683/3#abs-5 (5) Für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, mit denen die Erfüllung oder Durchführung einer Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Kommunalaufsichtsbehörde der Körperschaft zuständig ist, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung der Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll.

Art 2 Art 4