Art 4 VT-ID237683 (Brandenburg)

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Verbänd? >?e und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages zustande gekommen sind. Die Satzungen solcher Verbände und solche öffentlich-rechtliche Vereinbarungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages dem nach den vorstehenden Bestimmungen anzuwendenden Landesrecht anzupassen.