Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Verbänd?>?e und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages zustande gekommen sind. Die Satzungen solcher Verbände und solche öffentlich-rechtliche Vereinbarungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages dem nach den vorstehenden Bestimmungen anzuwendenden Landesrecht anzupassen.