Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …Art 6 Aufgaben des Verwaltungsrates
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/6#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über:
Erlass und Änderungen der Satzung,
die Auswahl, Einstellung oder Kündigung der Direktorin oder des Direktors und die Bestellung oder Abberufung der Vertreterin oder des Vertreters,
wesentliche Änderungen des Standortkonzeptes,
den Wirtschaftsplan und seine Änderungen,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnisses,
allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der tarif-, arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,
die Entlastung der Direktorin oder des Direktors sowie der Vertreterin oder des Vertreters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/6#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors und der Vertreterin oder des Vertreters.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/6#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Satzung.