nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 6 VT-ID237661 (Brandenburg) — Aufgaben des Verwaltungsrates

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über:

Erlass und Änderungen der Satzung,

die Auswahl, Einstellung oder Kündigung der Direktorin oder des Direktors und die Bestellung oder Abberufung der Vertreterin oder des Vertreters,

wesentliche Änderungen des Standortkonzeptes,

den Wirtschaftsplan und seine Änderungen,

die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnisses,

allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der tarif-, arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,

die Entlastung der Direktorin oder des Direktors sowie der Vertreterin oder des Vertreters.

(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors und der Vertreterin oder des Vertreters.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

---

Zitiervorschlag: Art 6 VT-ID237661 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
