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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …

Art 5 Verwaltungsrat

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/5#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus jeweils drei von Berlin und von Brandenburg benannten und zwei von der Beschäftigtenvertretung entsandten Vertreterinnen oder Vertretern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/5#abs-2 (2) Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen auch der Mehrheit der jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter eines Landes. Weitere Einzelheiten regelt die Satzung.

Art 4 Art 6