Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …Art 5 Verwaltungsrat
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/5#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus jeweils drei von Berlin und von Brandenburg benannten und zwei von der Beschäftigtenvertretung entsandten Vertreterinnen oder Vertretern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/5#abs-2 (2) Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen auch der Mehrheit der jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter eines Landes. Weitere Einzelheiten regelt die Satzung.