(1) Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus jeweils drei von Berlin und von Brandenburg benannten und zwei von der Beschäftigtenvertretung entsandten Vertreterinnen oder Vertretern.
(2) Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen auch der Mehrheit der jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter eines Landes. Weitere Einzelheiten regelt die Satzung.