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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …

Art 22 Personalvertretungen, Frauenvertreterin, Gleichstellungsbeauftragte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/22#abs-1 (1) Bis zur konstituierenden Sitzung des in der Anstalt zu wählenden Personalrates, maximal für sechs Monate nach Errichtung der Anstalt, werden dessen Aufgaben durch einen Übergangspersonalrat wahrgenommen. Ihm gehören die Mitglieder der bis zur Errichtung der Anstalt amtierenden Personalräte bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz und bei dem Landeslabor Brandenburg an. Die Aufgaben des Vorsitzenden werden von Sitzung zu Sitzung abwechselnd von den bis zur Errichtung der Anstalt amtierenden Vorsitzenden der jeweiligen Personalräte wahrgenommen. Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich einen Wahlvorstand für die Wahl des Personalrates bei der Anstalt. Für die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 wird jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Brandenburger und Berliner Beschäftigten im Übergangspersonalrat freigestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/22#abs-2 (2) Bis zur Wahl einer neuen Frauenvertreterin werden deren Aufgaben durch die Frauenvertreterin bei der Senatsverwal tung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz und die Gleichstellungsbeauftragte beim Landeslabor Brandenburg gemeinsam wahrgenommen. Es ist unverzüglich ein Wahlvorstand zu bestellen.

VI. Abschnitt

Inkrafttreten, Laufzeit

Art 21 Art 23