Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …

Art 23 Laufzeit, Kündigung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2015, schriftlich gekündigt werden. Das bei Wirksamwerden der Kündigung des Staatsvertrages vorhandene Anstaltsvermögen wird zu gleichen Teilen oder – soweit dies unangemessen erscheint – im Verhältnis der in den beiden letzten Jahren vor Aufhebung von den Ländern geleisteten Finanzierungsbeiträge auf die Träger der Anstalt verteilt.

Art 22 Art 24