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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …

Art 21 Einberufung des ersten Verwaltungsrates, Fortgeltung von Dienstvereinbarungen und Leistungsentgelten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/21#abs-1 (1) Die Länder Berlin und Brandenburg und die Beschäftigtenvertretungen benennen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ihre Vertreter im Verwaltungsrat und laden unverzüglich nach Errichtung der Anstalt zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates ein. Bis zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates werden seine Aufgaben von der für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörde Berlins im Einvernehmen mit der für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörde Brandenburgs wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/21#abs-2 (2) Die bei Errichtung der Anstalt bestehenden Dienstvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen des Instituts für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen des Berliner Betriebes für zentrale gesundheitliche Aufgaben und des Landeslabors Brandenburg nach den Personalvertretungsgesetzen Berlins und Brandenburgs gelten für die jeweiligen Standorte der Anstalt bis zum Inkrafttreten der sie ersetzenden Dienstvereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen durch die Anstalt fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011. Nach diesem Termin gelten ausschließlich die Dienstvereinbarungen und sonstigen Vereinbarungen der Anstalt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/21#abs-3 (3) Die bei Errichtung der Anstalt gültige Entgeltordnung des Instituts für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen des Berliner Betriebes für zentrale gesundheitliche Aufgaben und die für das Landeslabor Brandenburg geltenden Gebührenregelungen finden für den jeweiligen Standort bis zur Festsetzung der sie ersetzenden Leistungsentgelte durch die neue Anstalt weiterhin Anwendung.

Art 20 Art 22