Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …Art 16 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden, Stellenbesetzungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/16#abs-1 (1) Mit Errichtung der Anstalt gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der beim Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen des Berliner Betriebes für zentrale gesundheitliche Aufgaben und im Landeslabor Brandenburg beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden nach Maßgabe des Anhangs 1 mit allen Rechten und Pflichten auf die Anstalt über. Für sie gelten zur Wahrung des Besitzstandes die bisher maßgebenden Vorschriften hinsichtlich der materiellen Arbeitsbedingungen in der Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse auf die Anstalt bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/16#abs-2 (2) Betriebsbedingte Kündigungen durch die Anstalt im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/16#abs-3 (3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/16#abs-4 (4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung beim Land Berlin oder beim Land Brandenburg so angerechnet, als wenn sie bei der Anstalt geleistet worden wären. Wechselt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter der Anstalt im unmittelbaren Anschluss zurück in die Landesverwaltung, werden die Zeiten einer Beschäftigung bei der Anstalt so angerechnet, als wenn sie beim Land Berlin oder beim Land Brandenburg geleistet worden wären.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/16#abs-5 (5) Stellenausschreibungen der Anstalt erfolgen bevorzugt verwaltungsintern in Berlin und Brandenburg. § 5 des Landesgleichstellungsgesetzes Berlin ist zu beachten. Eine Besetzung von Stellen mit Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht im unmittelbaren Landesdienst eines der Trägerländer stehen, ist nur zulässig, wenn dort kein entsprechendes, qualifiziertes und geeignetes Personal zur Verfügung steht. Übergeleitete Beschäftigte der Anstalt, die zum Zeitpunkt der Überleitung unbefristet beschäftigt waren, werden bei Stellenausschreibungen in den jeweils abgebenden Ländern wie Bewerberinnen oder Bewerber behandelt, die dem unmittelbaren Landesdienst der Trägerländer angehören.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/16#abs-6 (6) Der Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse n ach Absatz 1 ist den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich nach Inkrafttreten des Staatsvertrages durch die für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden Berlins und Brandenburgs in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilungen ist ein Hinweis auf die Absätze 3 und 4 aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/16#abs-7 (7) Das Einkommensangleichungsgesetz vom 7. Juli 1994 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 68), in seiner jeweiligen Fassung findet nur auf die von Berlin auf die Anstalt übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden entsprechende Anwendung.