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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …

Art 15 Aufsicht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/15#abs-1 (1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht. Soweit sie Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 wahrnimmt, untersteht sie der Fachaufsicht. Die Anstalt berichtet der Aufsicht jährlich über das Erreichen der vereinbarten Ziele.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/15#abs-2 (2) Die Anstalt untersteht der gemeinsamen Aufsicht beider Länder. Die Aufsicht wird für beide Länder durch die für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständige oberste Landesbehörde Berlins nach Berliner Recht im Einvernehmen mit der für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörde Brandenburgs wahrgenommen. Soweit die Anstalt Aufgaben ausschließlich für oder bezogen auf eines der beiden Länder wahrnimmt, übt die für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständige oberste Landesbehörde des jeweils betroffenen Landes die Aufsicht eigenständig aus.

IV. Abschnitt

Personal

Art 14 Art 16