Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …Art 15 Aufsicht
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/15#abs-1 (1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht. Soweit sie Aufgaben nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 wahrnimmt, untersteht sie der Fachaufsicht. Die Anstalt berichtet der Aufsicht jährlich über das Erreichen der vereinbarten Ziele.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/15#abs-2 (2) Die Anstalt untersteht der gemeinsamen Aufsicht beider Länder. Die Aufsicht wird für beide Länder durch die für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständige oberste Landesbehörde Berlins nach Berliner Recht im Einvernehmen mit der für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörde Brandenburgs wahrgenommen. Soweit die Anstalt Aufgaben ausschließlich für oder bezogen auf eines der beiden Länder wahrnimmt, übt die für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständige oberste Landesbehörde des jeweils betroffenen Landes die Aufsicht eigenständig aus.
IV. Abschnitt
Personal