Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …Art 14 Freiheit von Abgaben und Gebühren
Stand: 02.08.2026
Für Rechtshandlungen, die infolge der Rechtsnachfolge nach Artikel 2 Abs. 2 erforderlich werden, werden vorbehaltlich abweichenden Bundesrechts Abgaben und Gebühren nicht erhoben.
III. Abschnitt
Rechtsverhältnis zwischen der Anstalt und ihren Trägern