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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …

Art 14 Freiheit von Abgaben und Gebühren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Für Rechtshandlungen, die infolge der Rechtsnachfolge nach Artikel 2 Abs. 2 erforderlich werden, werden vorbehaltlich abweichenden Bundesrechts Abgaben und Gebühren nicht erhoben.

III. Abschnitt

Rechtsverhältnis zwischen der Anstalt und ihren Trägern

Art 13 Art 15