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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …

Art 3 Aufgaben der Anstalt

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/3#abs-1 (1) Die Anstalt erfüllt die ihr oder amtlichen Untersuchungseinrichtungen durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes obliegenden Untersuchungsaufgaben im gesundheitlichen Verbraucherschutz, im umweltbezogenen Gesundheitsschutz, im Arzneimittelwesen, im Veterinärwesen, in der Umweltüberwachung, in der Landwirtschaft und in der Geologie. Die demnach der Anstalt bei Abschluss des Staatsvertrages obliegenden Aufgaben sind dem Anhang 3 zu entnehmen. Sie vertritt im Rahmen ihrer fachlichen Aufgaben die Interessen der Vertrag schließenden Länder in Fachgremien und unterstützt und berät diese als fachkundige Stelle. Nähere Einzelheiten werden in der Satzung geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/3#abs-2 (2) Mit dem Ziel, durch die gemeinsame Nutzung personeller und apparativer Ressourcen Synergien zu erschließen, kooperiert die Anstalt mit anderen amtlichen Untersuchungseinrichtungen und übernimmt Aufträge anderer Länder sowie öffentlicher Stellen. Sie nutzt dazu insbesondere die bestehende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Laboruntersuchungen im Bereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung nach den bestehenden Vereinbarungen, insbesondere der Norddeutschen Kooperation (NoKo). Untersuchungen sollen in den Fällen, in denen andere Länder diese wirtschaftlicher durchführen, dort wahrgenommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/3#abs-3 (3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 kann die Anstalt einzelne Untersuchungsaufgaben an andere Untersuchungseinrichtungen vergeben, soweit dies rechtlich zulässig und insbesondere unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/3#abs-4 (4) Die Anstalt kann in ihrem Aufgabenbereich weitere Dienstleistungen für Berlin und Brandenburg erbringen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/3#abs-5 (5) Die Anstalt kann in ihren Aufgabenbereichen Dienstleistungen für Dritte erbringen, soweit dies wirtschaftlich ist, die Unabhängigkeit sowie die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 nicht beeinträchtigt werden und sonstige öffentliche Interessen oder Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/3#abs-6 (6) Die Anstalt soll unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit die von den Landesverwaltungen Berlins und Brandenburgs angebotenen Dienstleistungen nutzen. Andere Behörden im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1, § 113 Abs. 3 und § 118 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Berlin sind auch die Behörden des Landes Brandenburg.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/3#abs-7 (7) Soweit Dienststellen und Einrichtungen Berlins oder Brandenburgs der Anstalt die Erfüllung von Aufgaben übertragen oder Leistungen von ihr beziehen, nehmen sie die Anstalt unmittelbar in Anspruch, ohne dass es eines besonderen Vergabeverfahrens bedarf. Sofern die Anstalt gemäß Absatz 6 Leistungen von Stellen Berlins oder Brandenburgs bezieht oder diesen Stellen Aufgaben überträgt, gilt Satz 1 sinngemäß.

Art 2 Art 4