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Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …

Art 13 Datenschutz, Akteneinsichts- und Informationsrecht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/13#abs-1 (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anstalt, für die Akteneinsicht und für die Informationsfreiheit gelten die entsprechenden Vorschriften Berlins. Soweit bei der Wahrnehmung von Fachaufgaben anzuwendendes Brandenburger Landesrecht bereichspezifische Datenschutzregelungen enthält, sind diese vorrangig anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/13#abs-2 (2) Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht. Für im Land Brandenburg gelegene Teile der Anstalt kann der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht des Landes Brandenburg mit dessen Zustimmung mit der Durchführung der Überwachung beauftragen.

Art 12 Art 14