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Art 14 VT-ID237661 (Brandenburg) — Freiheit von Abgaben und Gebühren

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Rechtshandlungen, die infolge der Rechtsnachfolge nach Artikel 2 Abs. 2 erforderlich werden, werden vorbehaltlich abweichenden Bundesrechts Abgaben und Gebühren nicht erhoben.

III. Abschnitt

Rechtsverhältnis zwischen der Anstalt und ihren Trägern