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Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und …

Art 23 Umlage der Versorgungslasten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/23#abs-1 (1) Die Versorgungsbezüge der nichtrichterlichen Bediensteten der gemeinsamen Fachobergerichte trägt das jeweilige Sitzland; § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/23#abs-2 (2) Für die Versorgungsbezüge der Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes gilt § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Zeit ab der Übernahme eines Richters an das gemeinsame Fachobergericht die Länder Berlin und Brandenburg gemeinschaftlich als aufnehmendes Land gelten. Der von ihnen in dieser Eigenschaft nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes zu tragende Anteil an den Versorgungsbezügen wird zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg nach dem Verhältnis der Eingangszahlen des betreffenden Fachobergerichtes aus Berlin und Brandenburg aufgeteilt. Maßgeblich für die Ermittlung des Verhältnisses der Eingangszahlen ist der Zeitraum von der Übernahme des Richters an das gemeinsame Fachobergericht bis zu seiner Zurruhesetzung. Die Auszahlung der Versorgungsbezüge erfolgt durch das Sitzland.

Art 22 Art 24