Die laufenden Betriebskosten der Geschäftsräume, die Kosten für etwaige Schönheitsreparaturen, die Kosten für die Beschaffung und Nutzung der Informationstechnik sowie die sächlichen Kosten des Geschäftsbetriebes werden, soweit sie nicht durch die Einnahmen gedeckt sind, im Verhältnis der Eingangszahlen auf die beiden Länder verteilt. Dasselbe gilt für die Umlage der Personalkosten für das aktive Personal und die Kosten für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.