Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"
Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten …Art 9 Generaldirektor
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/9#abs-1 (1) Dem Generaldirektor obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/9#abs-2 (2) Der Generaldirektor und sein ständiger Vertreter werden vom Stiftungsrat mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Eine Entscheidung gegen die Stimmen eines vertragschließenden Landes ist nicht möglich. Sie sind zu Beamten auf Lebenszeit zu berufen. In Ausnahmefällen ist auch ein privatrechtlicher Dienstvertrag zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/9#abs-3 (3) Der Generaldirektor nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teil. Er ist verpflichtet, den Stiftungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/9#abs-4 (4) Stellung und Aufgaben des Generaldirektors und seines ständigen Vertreters regelt die Satzung.