nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 9 VT-ID237638 (Brandenburg) — Generaldirektor

Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Generaldirektor obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen.

(2) Der Generaldirektor und sein ständiger Vertreter werden vom Stiftungsrat mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Eine Entscheidung gegen die Stimmen eines vertragschließenden Landes ist nicht möglich. Sie sind zu Beamten auf Lebenszeit zu berufen. In Ausnahmefällen ist auch ein privatrechtlicher Dienstvertrag zulässig.

(3) Der Generaldirektor nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teil. Er ist verpflichtet, den Stiftungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.

(4) Stellung und Aufgaben des Generaldirektors und seines ständigen Vertreters regelt die Satzung.