nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 9 VT-ID237638 (Brandenburg) — Generaldirektor

Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Generaldirektor obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen.

(2) Der Generaldirektor und sein ständiger Vertreter werden vom Stiftungsrat mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Eine Entscheidung gegen die Stimmen eines vertragschließenden Landes ist nicht möglich. Sie sind zu Beamten auf Lebenszeit zu berufen. In Ausnahmefällen ist auch ein privatrechtlicher Dienstvertrag zulässig.

(3) Der Generaldirektor nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teil. Er ist verpflichtet, den Stiftungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten.

(4) Stellung und Aufgaben des Generaldirektors und seines ständigen Vertreters regelt die Satzung.

---

Zitiervorschlag: Art 9 VT-ID237638 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
