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Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten …

Art 3 Finanzierung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne Zuschüsse des Landes Berlin und des Landes Brandenburg. Die Stiftung wird im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Zuwendungen des Bundes und Dritter entgegennehmen. Das Nähere regelt ein Finanzierungsabkommen.

Art 2 Art 4