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Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten …

Art 2 Aufgaben und Vermögen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/2#abs-1 (1) Die Stiftung hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit insbesondere in Wissenschaft und Bildung zu ermöglichen. Das Nähere regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/2#abs-2 (2) Der Stiftung sind zur Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben folgende Grundstücke und Gebäude einschließlich ihres Inventars, soweit die vertragschließenden Länder verfügungsberechtigt sind, unentgeltlich zu übereignen oder, solange dies nicht möglich sein sollte, zur unentgeltlichen Nutzung zu übertragen:

1. im Land Brandenburg

Park Sanssouci (289 ha) mit den Schlössern Sanssouci, Neues Palais, Charlottenhof, Bildergalerie, Neue Kammern, Orangerie, Drachenhaus, Belvedere, Römische Bäder, Chinesisches Teehaus sowie Parkarchitekturen und -gebäuden,

Neuer Garten einschließlich des Heiligen Sees (146 ha) mit Marmorpalais, Schloß Cecilienhof, Meierei, Orangerie und diversen Gartenarchitekturen und -gebäuden,

Park Babelsberg (114 ha) mit Schloß Babelsberg einschließlich Küchengebäude, Dampfmaschinenhaus, Flatowturm, Gerichtslaube, Kleines Schloß, Matrosenhaus, Havelhaus sowie diversen Nebengebäuden,

historische Gebäude in der Stadt Potsdam: Jagdschloß Stern, ehemaliger Marstall des Stadtschlosses, Dampfmaschinenhaus (Moschee), Kopfbau zum Langen Stall, Schloß Lindstedt, Belvedere auf dem Pfingstberg, Thiemann-Haus,

Schloß und Park Rheinsberg (27 ha) einschließlich aller Nebengebäude, Wasserflächen und Brücken,

Schloß und Park Sacrow (38 ha),

Schloß und Park Caputh (5 ha),

Schloß und Park Königs Wusterhausen (5 ha) einschließlich Nebenanlagen,

2. im Land Berlin

Schloß Charlottenburg mit den Nebengebäuden Belvedere, Mausoleum und Schinkelpavillon,

Jagdschloß Grunewald,

Pfaueninsel (76 ha) mit Schloß und Parkgebäuden,

Schloß Glienicke und Parkgebäude.

Die Stiftung ist berechtigt und auf übereinstimmenden Wunsch der vertragschließenden Länder verpflichtet, das Eigentum an weiteren Grundstücken und Gebäuden nebst Inventar zu erwerben. Das Eigentum an den das Schloß Charlottenburg und das Schloß Glienicke umgebenden Schloßgärten sowie die Zuständigkeit für ihre Verwaltung ist der Stiftung erst zu einem von den Vertragsparteien noch zu bestimmenden Zeitpunkt zu übertragen. Die Nutzung der Schloßgärten und Parkanlagen auch als Erholungsgebiete ist weiterhin zu gewährleisten. Das Nähere regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/2#abs-3 (3) Die Stiftung kann zu den in Absatz 1 genannten Zwecken vertraglich die Verwaltung weiterer Schlösser und Gärten in den Ländern Berlin und Brandenburg übernehmen. Die Stiftung kann öffentliche Träger von bedeutenden historischen und kulturhistorischen Schloß-, Park- und Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg auf Wunsch beraten. Die Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden wird hiervon nicht berührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/2#abs-4 (4) Jedes der vertragschließenden Länder kann Zuständigkeiten für Bau- und Gartendenkmalschutz und -pflege der auf seinem Gebiet liegenden im Vermögen der Stiftung befindlichen Gebäude und Gartenanlagen auf die Stiftung übertragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/2#abs-5 (5) Hinsichtlich der von der Stiftung gemäß Absatz 3 verwalteten Schlösser und Gärten sowie hinsichtlich der Schloßgärten Charlottenburg und Glienicke - solange diese noch nicht gemäß Absatz 2 Satz 3 übertragen sind - treffen die zuständigen Denkmalschutzbehörden ihre Entscheidungen im Benehmen mit der Stiftung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/2#abs-6 (6) Bei der Vergabe von Schloßräumen und Freiflächen ist den denkmalpflegerischen und konservatorischen Belangen Rechnung zu tragen. Die Vergabe wird auf eine Nutzung durch die obersten Organe des Bundes, der vertragschließenden Länder bzw. der Bundeshauptstadt Berlin beschränkt. Der Stiftungsrat kann Ausnahmen zulassen. Das Nähere über Vergabe und Nutzungsgebühren regeln Vergaberichtlinien des Stiftungsrates, deren Erlaß nicht gegen sämtliche Stimmen des Bundes oder eines Landes erfolgen kann.

Art 1 Art 3