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Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten …

Art 14 Schlußbestimmung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/14#abs-1 (1) Die Organe der Stiftung sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zu bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/14#abs-2 (2) Bis sie handlungsfähig sind, wird die Funktion des Generaldirektors durch den Generaldirektor der Stiftung Schlösser und Gärten Potsdam-Sanssouci wahrgenommen. Die Funktion des Stiftungsrates wird gemeinsam von den für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörden der vertragschließenden Länder wahrgenommen.

Art 13 Art 15