Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"
Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten …Art 13 Vertragsdauer
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/13#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann zum Schluß des Haushaltsjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, frühestens zum 31.Dezember 1999. Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung wirksam wird, ist die Stiftung aufgelöst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/13#abs-2 (2) Wird die Stiftung aufgelöst, so werden ihre Bediensteten jeweils in den Dienst des Landes übernommen, in dem ihre Beschäftigungsstelle liegt. Soweit das Personal der Stiftung nicht bestimmten Schlössern und Gärten zugeordnet war, wird es nach besonderer Vereinbarung der vertragschließenden Länder anteilig in deren Dienst übernommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/13#abs-3 (3) Die gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Stiftung übereigneten Grundstücke und Gebäude, einschließlich ihres Inventars, sind in das Eigentum jeweils des Landes zurückzuführen, von dem die Stiftung sie erworben hat. Das sonstige Vermögen steht anteilig den vertragschließenden Ländern zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/13#abs-4 (4) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, gehen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf das neue Land über.
Protokollnotiz zu Artikel 13 Abs. 4: Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, bedürfen Erlaß oder Änderung von Vergaberichtlinien nach Artikel 2 Abs. 6 Satz 4 der Zustimmung Berlins. Das gemeinsame Land gewährleistet eine angemessene Vertretung Berlins im Stiftungsrat.