(1) Die Organe der Stiftung sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zu bilden.
(2) Bis sie handlungsfähig sind, wird die Funktion des Generaldirektors durch den Generaldirektor der Stiftung Schlösser und Gärten Potsdam-Sanssouci wahrgenommen. Die Funktion des Stiftungsrates wird gemeinsam von den für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörden der vertragschließenden Länder wahrgenommen.