# § 8 VT-ID237628 (Brandenburg) — Veranstalter

Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter

die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt und

zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die von der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bayerisches Rotes Kreuz“ veranstalteten Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens.

(2) Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt werden, darf unbeschadet des § 5 Absatz 3 die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass durch die Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird und der Dritte

die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt,

hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters unterliegt und keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den Veranstalter hat,

seinen Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist für Dritte aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine inländische Niederlassung ausreichend.

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Zitiervorschlag: § 8 VT-ID237628 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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