Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der …Art 4
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237627/4#abs-1 (1) Das Land Brandenburg sowie die betroffenen brandenburgischen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages den zuständigen Verwaltungsträgern des Landes Sachsen-Anhalt die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und anderen zur Verwaltung erforderlichen Unterlagen zu übergeben und zugänglich zu machen, soweit solche bei ihnen für den nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteil vorhanden sind, sowie die für die Berichtigung der Grundbücher notwendigen Erklärungen abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237627/4#abs-2 (2) Soweit die Übergaben von Akten, Urkunden, Registern oder sonstigen Unterlagen nicht möglich oder nicht tunlich ist, werden beglaubigte Abschriften erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237627/4#abs-3 (3) Die beteiligten kommunalen Körperschaften regeln, soweit das erforderlich ist, die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237627/4#abs-4 (4) Die Minister des Innern der vertragschließenden Länder können die im Absatz 1 und 3 bestimmten Fristen im Einzelfall einvernehmlich verlängern.