nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 4 VT-ID237627 (Brandenburg)

Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land Brandenburg sowie die betroffenen brandenburgischen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages den zuständigen Verwaltungsträgern des Landes Sachsen-Anhalt die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und anderen zur Verwaltung erforderlichen Unterlagen zu übergeben und zugänglich zu machen, soweit solche bei ihnen für den nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteil vorhanden sind, sowie die für die Berichtigung der Grundbücher notwendigen Erklärungen abzugeben.

(2) Soweit die Übergaben von Akten, Urkunden, Registern oder sonstigen Unterlagen nicht möglich oder nicht tunlich ist, werden beglaubigte Abschriften erteilt.

(3) Die beteiligten kommunalen Körperschaften regeln, soweit das erforderlich ist, die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages.

(4) Die Minister des Innern der vertragschließenden Länder können die im Absatz 1 und 3 bestimmten Fristen im Einzelfall einvernehmlich verlängern.

---

Zitiervorschlag: Art 4 VT-ID237627 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237627/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
