Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Mess- und Eichwesen-Staatsvertrag)
Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für …Art 7 Anzuwendendes Recht
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237626/7#abs-1 (1) Für das gemeinsame Landesamt und die von ihm getroffenen Entscheidungen gilt, soweit im Staatsvertrag nichts Anderes geregelt oder Bundesrecht anzuwenden ist, das Recht des Sitzlandes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237626/7#abs-2 (2) Bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung gilt für das Geschäftsverfahren innerhalb des gemeinsamen Landesamtes sinngemäß die Geschäftsordnung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Brandenburg in der vom Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg bestätigten Fassung.