(1) Für das gemeinsame Landesamt und die von ihm getroffenen Entscheidungen gilt, soweit im Staatsvertrag nichts Anderes geregelt oder Bundesrecht anzuwenden ist, das Recht des Sitzlandes.
(2) Bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung gilt für das Geschäftsverfahren innerhalb des gemeinsamen Landesamtes sinngemäß die Geschäftsordnung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Brandenburg in der vom Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg bestätigten Fassung.