Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit in der Notfallrettung
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit …Art 3 Gebührenerhebung
Stand: 02.08.2026
Es gilt das Gebührenrecht des Trägers, der die Gebühren erhebt. Soweit die Vereinbarungen nach Artikel 1 Abs. 1 nichts anderes bestimmen, werden die Gebühren für die Notfallrettung von dem Träger des Rettungsdienstes erhoben, dessen Einsatzkräfte die Notfallrettung durchgeführt haben.