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Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit …

Art 3 Gebührenerhebung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es gilt das Gebührenrecht des Trägers, der die Gebühren erhebt. Soweit die Vereinbarungen nach Artikel 1 Abs. 1 nichts anderes bestimmen, werden die Gebühren für die Notfallrettung von dem Träger des Rettungsdienstes erhoben, dessen Einsatzkräfte die Notfallrettung durchgeführt haben.

Art 2 Art 4