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Art 3 VT-ID237624 (Brandenburg) — Gebührenerhebung

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit in der Notfallrettung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es gilt das Gebührenrecht des Trägers, der die Gebühren erhebt. Soweit die Vereinbarungen nach Artikel 1 Abs. 1 nichts anderes bestimmen, werden die Gebühren für die Notfallrettung von dem Träger des Rettungsdienstes erhoben, dessen Einsatzkräfte die Notfallrettung durchgeführt haben.