Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit in der Notfallrettung
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit …Art 2 Durchführung und Aufsicht
Stand: 02.08.2026
Bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Notfalleinsätzen gilt jeweils das Landesrecht des Durchführenden. Er untersteht der in diesem Landesrecht geregelten Aufsicht.