Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit in der Notfallrettung
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit …Art 4 Kündigung
Stand: 02.08.2026
Die vertragsschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen.