Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die …Art 4
Stand: 02.08.2026
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände und abgeschlossenen Zweckvereinbarungen. Die Satzungen solcher Zweckverbände und solche Zweckvereinbarungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages dem nach den vorstehenden Regelungen anzuwendenden Landesrecht anzupassen.