Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die …Art 3
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237606/3#abs-1 (1) Die Aufsicht über den Zweckverband wird in dem Land ausgeübt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237606/3#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Genehmigung zur Bildung oder Auflösung des Zweckverbandes oder zur Änderung seiner Verbandssatzung entscheidet oder wenn sie eine über die Ausübung ihres Informationsrechts hinausgehende Aufsichtsmaßnahme gegen den Zweckverband einleitet. Eine Änderung der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern oder die Übertragung von Aufgaben zum Inhalt hat, bedarf der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung zur Bildung eines Zweckverbandes, den Beitritt neuer Mitglieder oder das Ausscheiden bisheriger Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237606/3#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörde leitet einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237606/3#abs-4 (4) Bei Zweckvereinbarungen ist Aufsichtsbehörde vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Nr. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung.